Auf Basis des § 130a Abs.8 SGB V ist es den Krankenkassen erlaubt, mit pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge einzugehen.

Die rabattierten Präparate können aus der Richtgrößenprüfung der verschreibenden Ärzte herausgenommen werden.

Die Apotheker sind seit dem 01.04.2007 verpflichtet, rabattierte Präparate der jeweiligen Krankenkasse abzugeben, soweit das Rezept einen Austausch zulässt.

Des weiteren haben verschiedene Krankenkassen die in den Rabattverträgen geregelten Präparate von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.

Dr. Friedrich Eberth Arzneimittel hat Rabattverträge mit den folgenden Krankenkassen abgeschlossen:

 

  • AOK
  • VdAK/EAV
    • Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK)
    • Hanseatische Krankenkasse (HEK)
    • Hamburg-Münchener Krankenkasse (HMK)
    • Handelskrankenkasse (HKK)
    • Gmünder Ersatzkasse (GEK)
    • Krankenkasse für Bau- und Holzberufe (HZK)
    • KEH Ersatzkasse
 

HINWEIS:
Natürlich werden über die in den Verträgen mit Krankenkassen geregelten Produkte hinaus weiterhin alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel von Dr. Friedrich Eberth Arzneimittel durch die deutschen Krankenkassen erstattet.

Alle Rabattvertrags-Präparate sind ohne Einschränkung lieferfähig!!
 
 
 
 
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