Auf Basis des § 130a Abs.8 SGB V ist es den Krankenkassen erlaubt, mit pharmazeutischen Herstellern Rabattverträge einzugehen.
Die rabattierten Präparate können aus der Richtgrößenprüfung der verschreibenden Ärzte herausgenommen werden.
Die Apotheker sind seit dem 01.04.2007 verpflichtet, rabattierte Präparate der jeweiligen Krankenkasse abzugeben, soweit das Rezept einen Austausch zulässt.
Des weiteren haben verschiedene Krankenkassen die in den Rabattverträgen geregelten Präparate von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.
Dr. Friedrich Eberth Arzneimittel hat Rabattverträge mit den folgenden Krankenkassen abgeschlossen: |